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ALGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Art. 1: ANGEBOT / BESTELLUNG
Alle Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich Verkauf. Jede Bestellung, jedes Angebot und/oder jede Auftragsbestätigung bindet die Parteien unwiderruflich. Wenn der Kunde seine Bestellung aus irgendeinem Grund storniert, haben wir Anspruch auf eine Entschädigung, deren Mindestbetrag 25 % - bei Sonderanfertigungen bis zu 50 % - des Preises beträgt, wobei der darüber hinausgehende Betrag von uns nachzuweisen ist. Das Gleiche gilt zugunsten des Kunden, wenn wir den Auftrag stornieren, außer in Fällen höherer Gewalt.

Art. 2: LIEFERUNGEN
Alle Waren werden ab Werk versandt B-8790 Waregem. Wir nehmen die nötigen Maßnahmen um die Lieferfristen einzuhalten und nehmen keine Verzögerungsstrafbarkeit an. Auf keinen Fall können wir verantwortlich gemacht werden für Verzögerung verursacht durch Zufall oder höhere Gewalt, zum Beispiel allgemeinen oder partiellen Streik oder Lockout, auch bei unseren Lieferanten, Unruhen, Unfälle, Maschinenbruch, Mangel an Transportmitteln oder Material, Brand, Epidemien, usw. Diese Liste ist nicht restriktiv. Die Lieferungsverzögerung darf auf keinen Fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben. Abweichungen betreffende Mehr- oder Minderlieferungen können keinen Anlass zur Streitigkeit geben und müssen akzeptiert werden, sogar wenn eine angegebene Abweichung überschritten wird. Diese Angabe ist ja nur richtunggebend und nicht verbindlich. Abweichungen betreffende mehr oder weniger Gewicht können ebenfalls keinen Anlass zur Streitigkeit geben und müssen akzeptiert werden. Die Abweichungen werden jedoch nur verrechnet, wenn diese mindestens 8% betragen und diese Verrechnung geschieht im Verhältnis zum Gewichtsverlust.

Art. 3: VERSANDBEDINGUNGEN
Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

Art. 4: BEANSTANDUNGEN
Jede Beanstandung muss, um gültig zu sein, innerhalb von 5 Tagen nach dem Empfang der Waren schriftlich an unsere Firma übermittelt werden. Waren dürfen nur im Originalzustand, mit unserer vorherigen Genehmigung und unter Einhaltung unserer Abweisungen an uns zurückgesandt werden. Eine solche Genehmigung bedeutet keineswegs eine Anerkennung unserer Haftung. Noch begonnener Bearbeitung, Verarbeitung oder Besserung der gelieferten Waren, ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Die Waren, wofür eine Beanstandung anhängig ist, müssen unberührt auf dem Bestimmungsart zur Besichtigung bleiben. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Waren aufzubewahren. Wenn der Käufer über die Waren oder ein Teil der Waren verfügt, gilt die vollständige Lieferung angenommen. Bei Rücksendungen behalten wir uns das Recht vor, rechtmäßig verweigerte Waren entweder zu ersetzen oder reparieren oder deren Rechnungsbetrag zurückzuerstatten.

Art. 5: ZAHLUNGEN
Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen netto Kasse zahlbar in Waregem, ohne Skonto. Das Wechselrisiko ist zu Lasten des Käufers. Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln oder anderen handelbaren Dokumenten ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung. Jeder Betrag, der nach Fälligkeit unbezahlt bleibt, wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis von dem belgischen gesetzlichen Zinssatz erhöht um 8% mit einem Minimumzinssatz von 12%. Falls der Gesamt oder Teilbetrag einer Rechnung nach Fälligkeit grundlos unbezahlt bleibt, wird nach einer erfolglosen Inverzugsetzung der geschuldete Saldo um 12% erhöht mit einem von 75 Euro und einem Maximum von 3.000 Euro wenn Respekttage gestattet worden sind. Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung nach Fälligkeit macht den geschuldeten Saldo von jeder anderen selbst nicht fällig gewordenen von Rechts wegen einklagbar.

Art. 6: BESTELLUNGEN AUF ABRUF
Der Vertrag bildet ein unteilbares Ganzes, selbst wenn die Lieferung in Teilen geschehen muss, d.h. Bestellungen auf Abruf vollständig vom Käufer ab- genommen werden müssen, spätestens am Tag, an dem der letzte erfolgen muss. Von den Abruf- und Lieferdaten kann nicht abgewichen werden. Der Käufer kann keine Ausführung des Vertrages beanspruchen, wenn die vorhergesehenen Abrufdaten verstrichen sind. Ein Teilabruf oder ein Abruf nach dem verstrichenen Abruftermin gibt dem Verkäufer das Recht, vom Verkauf des nicht abgerufenen Saldo zurückzutreten, vorausgesetzt dass der Verkäufer wieder ein Einschreiben zuschickt. In diesem Fall wird der Käufer, der im Verzug ist, zum Schadenersatz infolge Gewinnverlust sein. Dieser Schadenersatz beläuft sich auf 30% der Wert des nicht abgerufenen Saldos. Der Schadenersatz wird innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Einschreibens vom Käufer gezahlt.

Art. 7: MACHERSLOHN / PFAND UND RETENTIONSRECHT
Zwischen der Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Güter des Auftraggebers, welche sich in unseren Geschäften und Werkstätten befinden, uns vom Auftraggeber in Pfand gegeben werden zur Sicherung des uns noch verschuldeten Macherlohns für bereits zurückgegebene Güter. Die neuen Güter, die uns vom Auftraggeber zur Bearbeitung anvertraut werden, werden die bearbeiteten und bereits zurückgegebenen Güter ersetzen. Die Güter, welche uns zur Bearbeitung anvertraut wurden, sind Bestanteil einer einzigen und gleichen, unteilbaren Vereinbarung, sogar wenn diese in mehreren aufeinander folgenden Leistungen ausgeführt wird.
Die Verantwortung und das Risiko für die Waren gehen auf den Kunden über, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und, soweit es sich um Gattungswaren handelt, sobald diese individualisiert sind.

Art. 8: EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware von Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser heraus verpflichtet wird. Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache dem Verhältnis der Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zu Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Beantragung Bzw.; Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwert Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zur Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe der Fakturenwert der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer der Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird der Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an seine Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkauf erlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt die Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20% so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angebe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigen- tumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu Versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe der Fakturenwert der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Art. 9: ABWEICHENDE BEDINGUNGEN DES KAUFERS
Unsere allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, einschließlich der Klausel des Eigentumsvorbehalts, sind immer anwendbar, selbst wenn die Bedingungen auf dem Bestellschein des Käufers anders sind. Dadurch, dass der Käufer bestellt, anerkennt er, von den vorliegenden Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet er sich zur Annahme davon.

Art. 10: AUSDRUCKLICHE VERFALLKLAUSEL
Falls der Käufer seine Verpflichtungen nicht vollzieht, dann kann der Verkauf von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung rückgängig gemacht werden, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen. Unser Willensakt pro Einschreiben wird dazu genügen. Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise einzustellen und vom Käufer geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangenen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien und nicht zufriedenstellen, behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung ganz oder Teilweise zu annullieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.

Art. 11: VERSTECKTE MÄNGEL - GARANTIE - HAFTUNG
Damit der Kunde einen Anspruch auf Entschädigung für versteckte Mängel geltend machen kann, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein. Weder unsere Haftung noch unsere Kenntnis der versteckten Mängel wird vorausgesetzt. Üblicherweise wird festgelegt, dass die kurze Frist (im Sinne von Art. 1648 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sechs Monate ab dem Datum der Lieferung beträgt und dass jeder Anspruch auf Entschädigung im Falle der Verarbeitung, Veränderung, Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte, des Weiterverkaufs der gelieferten Waren, der unsachgemäßen Verwendung, der unzureichenden Wartung oder der ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen erlischt. Konnte der Mangel durch eine einfache Prüfung nicht festgestellt werden, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn der Kunde die Verarbeitung fortgesetzt hat, nachdem die ersten Verarbeitungsergebnisse beurteilt werden konnten. Ebenso kann der Kunde keine Entschädigung beanspruchen, wenn die gelieferte Ware nicht gemäß unseren Anweisungen, die der Lieferung beiliegen und die der Kunde nach eigenen Angaben verarbeitet hat. Entschädigungsansprüche wegen verborgener Mängel können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, um seine Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben oder auszusetzen. Unsere Garantieverpflichtung wird gegenüber dem Kunden persönlich abgegeben. Wenn der Kunde die gelieferten Waren und Dienstleistungen an Dritte weitergibt, können diese Dritten die Garantie daher nicht direkt gegen uns geltend machen. Unsere Garantie geht niemals über die Garantie hinaus, die uns unsere Lieferanten oder die Hersteller selbst gewähren. Unsere Haftung gegenüber dem Kunden, aus welchem Grund auch immer, ist in jeder Hinsicht auf unmittelbare und vorhersehbare Schäden beschränkt, unter Ausschluss jeglicher indirekter Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwertung. Die Höhe der Entschädigung im Falle einer Haftung kann niemals den Gesamtpreis der Vereinbarung mit dem Kunden übersteigen.

Art. 12: ANWENDBARES RECHT-STREITFALLE
Es gilt belgisches Recht. Für alles, was nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt das belgische Gewohnheitsrecht. Im Falle von Streitigkeiten sind die Gerichte in Gent oder Kortrijk zuständig.